Auslandseinsätze generell absichern

Internationaler Krankenversicherungs­schutz ist für jeden Arbeitgeber, der Mitarbeiter kurzzeitig oder langfristig entsendet, ein Muss. In großen Un­ternehmen ist dies etablierter Standard, doch insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen unter­schätzen dieses Risiko. Ein realer Fall aus der Praxis der Halleschen Kranken­versicherung verdeutlicht die Risiken.

Verkehr in Hanoi

Entsendungen von Mitarbeiten­den ins Ausland bergen Risiken: Kleine und mittelständische Unternehmen sollten diese nicht unterschätzen.

Manfred K. ist Spezialist für die Ent­wick­lung und Inbetriebnahme großer Produktionsmaschinen. Für seinen in­ter­na­tional agierenden Arbeitgeber ist er regelmäßig im Ausland tätig. Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen ab­solviert er ohne Beanstandungen und regelmäßige Reise-Schutzimpfungen bie­ten ihm Schutz vor ansteckenden Krankheiten. In Vietnam wird er Opfer eines Unfalls: Ein Motorroller fährt ihn an, der Fahrer begeht Fahrerflucht. Manfred K. erleidet multiple Verlet­zungen des Gesichts­schädels, des Rückens und einen Beckenbruch und wird zur Not­fall­versorgung zunächst ins Distriktkrankenhaus in der Hauptstadt Hanoi transportiert.

Der Arbeitgeber schaltet die Kran­kenversicherung ein, die sofort alle notwendigen Schritte einleitet. Ein Gespräch zwischen einem unabhängigen Arzt in Deutschland und dem be­handelnden vor Ort sowie ein „Klinik-Check“ führen zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende medi­zin­i­sche Versorgung wegen mangeln­­der Fachkenntnisse und unzureichender Hygiene nicht gegeben ist. Die Verlegung nach Bangkok in ein Krankenhaus, das in­ternationalen Standards genügt, ist medizinisch erforderlich und wird organisiert. Alleine die Kosten für den Transport nach Bangkok betragen 30.000 Euro, Behandlung und Operation kosten weitere 130.000 Euro. Hinzu kommt der anschließende Rücktransport nach Deutschland mit weiteren 60.000 Euro. Insgesamt belaufen sich die Kosten auf weit über 200.000 Euro. Da der Unfallverur­sacher Fahrerflucht begangen hat, kommt ein Regress nicht in Frage. Wer zahlt also in diesem Fall?

Das Sozialgesetzbuch regelt in § 17 SGB V, dass der Arbeitgeber für alle Kos­ten in Folge Krankheit oder Unfall seiner entsandten Mitarbeiter aufzukommen hat. Der Arbeitgeber von Man­fred K. muss also nicht nur den monate­lan­gen Ausfall seines Mitarbeiters ver­schmer­zen, son­dern auch die an­ge­­fal­le­nen Be­handlungs- und Trans­portkosten über­neh­men. Mit einer Aus­lands­kranken-Grup­penversicherung hatte er vor­ge­sorgt: Der Krankenversicherer über­nahm nicht nur die Kosten zu 100 Pro­zent, sondern kümmerte sich auch um die gesamte Organisation, die in einem solchen Fall notwendig ist, und stellte die optimale Versorgung und Anschlussbehandlung von Manfred K. sicher.

Hier wird „nur“ ein Einzelfall dargestellt, aber solche oder ähnliche Unfälle passieren jeden Tag – das finanzielle Risiko liegt dabei immer beim Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter entsendet.

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